Stand der Novellierung der Trinkwasserverordnung

1.1 Allgemeines
1.2 Allgemeine Vorschriften
1.3 Beschaffenheit
1.4 Umfang der Überwachung
1.5 Häufigkeit der Untersuchungen
1.6 Probenahme
1.7 Maßnahmen bei Grenzwertüberschreitungen
1.8 Zusammenfassung

1  Stand der Novellierung der Trinkwasserverordnung

1.1 Allgemeines

Seit 1980 legt die europäische Gesetzgebung verbindliche Qualitätsstandards für Trinkwasser in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union fest. Die novellierte Fassung der Richtlinie über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch trat am 25.12.1998 in Kraft und muss binnen 2 Jahren von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Das Bundesgesundheitsministerium hat bereits Ende 1998 einen ersten Arbeitsentwurf vorgelegt, der seither in der Fachöffentlichkeit diskutiert wird. Im Februar 2000 wurde der erste offizielle Referentenentwurf mit Stand vom 27.12.1999 zur Novellierung der Trinkwasserverordnung veröffentlicht.

Im Folgenden wird auf die wichtigsten absehbaren Änderungen in Bezug auf die Überwachung der Trinkwasserqualität eingegangen.

1.2 Allgemeine Vorschriften

"Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wasser ergeben, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit ... zu schützen" [Artikel 1]. Bei Wasser für den menschlichen Gebrauch handelt es sich nicht nur um das unmittelbar der Ernährung dienende und zur Zubereitung von Speisen bestimmte Wasser. Vielmehr wird in den Gültigkeitsbereich der Verordnung auch jenes Wasser mit einbezogen, welches für andere Zwecke im häuslichen Bereich Verwendung findet, bei denen die Haut oder Schleimhäute in Berührung mit Wasser kommt. Dazu zählt beispielsweise Wasser zum Duschen, Baden, Zähneputzen oder zur Reinigung von Gegenständen zur Lebensmittelaufbewahrung und -zubereitung.

Außerhalb des Gültigkeitsbereiches der Trinkwasserverordnung stehen Wässer für Einsatzzwecke, die auf die Gesundheit des Verbrauchers nur untergeordnete Auswirkungen haben, z. B. Gartenbewässerung und WC-Spülungen. Die Nutzung von Dachablaufwasser für diese Zwecke wird damit toleriert.

1.3 Beschaffenheit

Wasser muss genusstauglich und rein sein. Neben dieser allgemeinen Forderung werden für mikrobiologische und chemische Parameter Mindestanforderungen festgelegt. Darüber hinaus gilt weiterhin das Minimierungsgebot. Die Konzentration von Stoffen mit nachteiligen Auswirkungen auf die Wasserqualität muss so niedrig wie möglich gehalten werden.

Die Parameter werden wie folgt eingeteilt:

  Anlage 1, Teil 1+2: Mikrobiologische Parameter
  Anlage 2, Teil 1: Chemische Parameter, deren Konzentration sich nach Ausgang aus dem Wasserwerk nicht mehr erhöht
 

Anlage 2, Teil 2:

Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Hausinstallation ansteigen kann
  Anlage 3: Indikatorparameter

Bei den Parametern nach Anlage 1 und 2 handelt es sich durchweg um Parameter mit gesundheitlicher Relevanz, während in Anlage 3 so genannte Indikatorparameter zusammengefasst werden. Grenzwertüberschreitungen dieser Parameter stellen für den Verbraucher keine oder nur indirekte Gesundheitsrisiken dar, indem sie Veränderungen der Wasserqualität anzeigen, die z. B. auf Veränderungen der Rohwasserqualität oder Störungen bei der Wasseraufbereitung hinweisen können, die wiederum Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich machen können.

Der Vergleich mit der aktuell gültigen Trinkwasserverordnung zeigt, dass die Gesamtzahl der Parameter im Wesentlichen auf gleichem Niveau geblieben ist.

Anzahl der Parameter in der Trinkwasserverordnung 1990 und im Entwurf der novellierten Trinkwasserverordnung:

TrinkwV 1990
Entwurf nov. TrinkwV
Mikrobiologische Parameter (Anlage 1)
3
Mikrobiologische Parameter (Anlage 1)
4
Chemische Parameter (Anlage 2, Teil 1)
(Anlage 2, Teil 2)


12
3

Chemische Parameter (Anlage 2, Teil 1)
(Anlage 2, Teil 2)

14
12
Sensorische Parameter (Anlage 4)
Phys./chem. Parameter (Anlage 4)
Chemische Parameter
3

4

19
Indikatorparameter
(Anlage 3)
19
Richtwerte (Anlage 7)
2
Mindestkonzentration
nach Aufbereitung
2
Korrosionschemische
Parameter
4
Summe
48
Summe
53
Zusatzstoffe zur Wasseraufbereitung (Anlage 3)
12
Zusatzstoffe zur Wasser- aufbereitung
Separate UBA-Liste1)
(noch nicht veröffentlicht)
?

1) Eine Auflistung der verwendbaren Zusatzstoffe für die Wasseraufbereitung erfolgt nicht mehr in einer Anlage als Teil der Verordnung, sondern wird in einer separaten Liste beim Umweltbundesamt geführt und vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht.

Entfallen sind für die menschliche Gesundheit wenig relevante und z. T. wenig aussagekräftige Parameter:

Neu hinzugekommen sind nach Vorgaben der EU-Richtlinie folgende Parameter:

Darüber hinaus sind Grenzwerte für bereits bisher in der Trinkwasserverordnung enthaltene Stoffe meist niedriger angesetzt:

Parameter Einheit Grenzwert
TrinkwV 1990
Grenzwert
Entwurf nov. TrinkwV
Antimon [µg/L] 10    5   
Kupfer [mg/L]   2   
Blei [µg/L] 50     10    
Nickel [µg/L] 50    20    
Natrium [mg/L] 150       200     
Leitfähigkeit [µS/cm] 2000        2500       
Nitrit [mg/L] 0,1 0,5
Aldrin [µg/L] 0,1 0,03
Dieldrin [µg/L] 0,1 0,03
Heptachlor [µg/L] 0,1 0,03
Heptachlorepoxid [µg/L] 0,1 0,03
Trihalogenmethane [µg/L] 10    50     
Summe PAK [ng/L] 200    
(6 Substanzen)
100      
(4 Substanzen)
Benzo(a)pyren [ng/L] kein Einzelgrenzwert
10    
Trübung [NTU] 1,5 1,0

Folgende Parameter sollen aufgrund ihrer Bedeutung detailliert betrachtet werden:

Acrylamid, Epichlorhydrin, Vinylchlorid

Monomeres Acrylamid kann bei Verwendung von Flockungshilfsmitteln, Vinylchlorid aus den in der Wasserversorgung verwendeten Rohrmaterialien aus Polyvinylchlorid (PVC) und Epichlorhydrin aus Polymerwerkstoffen von Rohrauskleidungen in das Trinkwasser gelangen. Die festgesetzten Grenzwerte beziehen sich immer auf die Monomerenkonzentrationen, die auch bei ordnungsgemäßem Einsatz der Polymerverbindungen in geringen Konzentrationen in das Trinkwasser gelangen können.

Die Festsetzung von zulässigen Höchstkonzentrationen von 0,1 µg/L bzw. 0,5 µg/L erfolgte aufgrund der nachgewiesenen karzinogenen Eigenschaften dieser Substanzen. Geeignete Analysenverfahren zur Bestimmung dieser Stoffe liegen nicht vor, die Einhaltung der zulässigen Höchstkonzentrationen wird daher über ihre Produktspezifikationen berechnet. Die Hersteller dieser Materialien werden künftig ihre Produkte auf geringstmögliche Monomerenfreisetzung hin entwickeln und die Qualität der Produkte von unabhängiger Stelle bestätigen lassen müssen.

Bromat

Der Parameter Bromat wurde ebenfalls wegen seiner karzinogenen Wirkung in die Liste der chemischen Stoffe aufgenommen und mit einem Grenzwert von 10 µg/L belegt. Bromat kommt nicht natürlicherweise im Grundwasser vor, sondern kann bei der Wasseraufbereitung als Oxidationsprodukt von Bromid entstehen. Da Ozon als Oxidationsmittel in der Wasserversorgung weit verbreitet ist und auch chlorhaltige Desinfektionsmittel eine oxidierende Wirkung aufweisen, kann die Aufbereitung von bromidhaltigem Rohwasser Grenzwertüberschreitungen von Bromat verursachen. Andererseits sollte bei den Bemühungen, den Bromatgehalt im Trinkwasser herabzusetzen, keinesfalls eine Gefährdung der mikrobiologischen Wasserqualität in Kauf genommen werden. Der Gesetzgeber räumt den Wasserwerken daher eine Übergangsfrist von 5 Jahren ein. In dieser Zeit gilt ein vorübergehender Grenzwert von 25 µg/L, der den Wasserwerksbetreibern die Möglichkeit einräumt, bestehende Aufbereitungsverfahren im Hinblick auf eine Reduzierung der Bromatgehalte im Reinwasser zu optimieren.

pH-Wert

Der Entwurf der TrinkwV fordert, dass der pH-Wert im Bereich zwischen 6,5 und 9,5 liegen muss. Diese Forderung, die der bisherigen Regelung entspricht, wird vom überwiegenden Anteil des abgegebenen Trinkwassers erfüllt.

Darüber hinaus muss der pH-Wert so eingestellt werden, dass das Wasser keine calcitlösenden Eigenschaften aufweist.

Während die bisherige Regelung nur zeitlich befristete Schwankungen bis 0,2 pH-Einheiten zulässt, bleiben nach dem Entwurf der novellierten Trinkwasserverordnung auch dauernde Abweichungen bis zu 5 mg/L CaCO3 bei der Bewertung außer Betracht. Aus wasserchemischer Sicht ist die Beschreibung der "aggressiven" Eigenschaften eines Wassers durch den Parameter Calcitlösevermögen zu begrüßen. Die Größe gibt die Menge an Calciumcarbonat an, die bis zum Erreichen der Calcitsättigung von Wasser gelöst wird. Es besteht daher ein direkter Zusammenhang mit der überschüssigen gegenüber zementmörtelhaltigen und metallischen Werkstoffen aggressiv wirkenden Kohlensäure.

Im Gegensatz zur bisherigen D pH-Regelung wird dadurch künftig eine Beurteilung des Korrosionsverhaltens aller Wässer, unabhängig von ihrer Härte, möglich.

Trihalogenmethane

Die Stoffklasse der Trihalogenmethane besteht aus den Substanzen Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan und Bromdichlormethan, für die ein Summengrenzwert von 50 µg/L festgelegt wurde. Trihalogenmethane kommen im natürlichen Grundwasser meist nicht vor, sondern entstehen erst bei der Desinfektion des Wassers mit Chlor durch die Reaktion mit organischen Inhaltsstoffen. Die Konzentration der entstehenden Trihalogenmethane hängt neben der Wasserbeschaffenheit und der Chlordosis auch von der Reaktionszeit ab. Die Trihalogenmethane gehören deshalb zu den Parametern, deren Konzentration im Verteilungsnetz ansteigen kann. Der festgesetzte Grenzwert von 50 µg/L bei Probenahme im Ortsnetz gilt als eingehalten, wenn am Wasserwerksausgang der Wert von 10 µg/L nicht überschritten wird. Die Möglichkeit der Senkung der Trihalogenmethangehalte durch verminderte Chlorzugabe wird meist durch die damit einhergehende Beeinträchtigung der Desinfektionswirkung begrenzt. Anzustreben ist daher eine Senkung des Trihalogenmethanbildungspotenzials durch Reduzierung der gelösten organischen Inhaltsstoffe und Trübstoffe durch vorhergehende Aufbereitungsmaßnahmen.

Zusammenfassung aller Parameter der Anlagen 1 – 3

(Neuerungen sind gelb hinterlegt)

Mikrobiologische Parameter

Parameter

Grenzwert
Entwurf nov. TrinkwV
(Anzahl/100 ml)

Grenzwert
TrinkwV 1990
(Anzahl/100 ml)

Escherichia coli (E. coli)

0

0

Enterokokken

0

Coliforme Bakterien

0

0

Clostridium perfringens
(einschließlich Sporen)

0

 

Teil I: Chemische Parameter

Lfd.

Nr.

Parameter

Grenzwert
Entwurf nov. TrinkwV
[mg/L]

Grenzwert
TrinkwV 1990
[mg/L]

1

Acrylamid

0,0001

2

Benzol

0,001  

3

Bor

1       

1       

4

Bromat

0,010 

5

Chrom

0,050 

0,050

6

Cyanid

0,050 

0,050

7

1,2-Dichlorethan

0,003 

8

Fluorid

1,5    

1,5   

9

Nitrat

50        

50       

10

Pflanzenbehandlungs- und
Schädlingsbekämpfungsmittel

einzelne Substanz

Aldrin, Dieldrin, Heptachlor, Heptachlorepoxid

jeweils

0,0001

0,0001

0,0001

0,00003

11

Pflanzenbehandlungs- und
Schädlingsbekämpfungsmittel insgesamt

0,0005

0,0005

12

Quecksilber

0,001 

0,001 

13

Selen

0,010 

0,010

14

Tetrachlorethen und Tri-
chlorethen

0,010  

0,010 

(für 5 Substanzen)

 

Teil II: Chemische Parameter

Lfd.

Nr.

Parameter

Grenzwert
Entwurf nov. TrinkwV
[mg/L]

Grenzwert
TrinkwV 1990
[mg/L]

1

Antimon

0,005   

0,005

2

Arsen

0,010   

0,010

3

Benzo-(a)-pyren

0,00001

kein Einzelgrenzwert

4

Blei

0,010   

0,040

5

Cadmium

0,005   

0,005

6

Epichlorhydrin

0,0001 

7

Kupfer

2         

3      

8

Nickel

0,020   

0,050

9

Nitrit

0,50   

0,1   

10

Polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe

0,0001 
(für 4 Substanzen)

0,0002
(für 6 Substanzen)

11

Trihalogenmethane

0,050  

0,010

12

Vinylchlorid

0,0005 

 

Indikatorparameter

Lfd.

Nr.

Parameter

Einheit

Grenzwert
Entwurf nov. TrinkwV

Grenzwert
TrinkwV 1990

1

Aluminium

mg/L

0,200

0,2

2

Ammonium

mg/L

0,500

0,5

3

Chlorid

mg/L

250        

250      

4

Eisen

mg/L

0,200

0,2

5

Färbung

m-1

0,5   

0,5

6

Geruchsschwellenwert

 

2 bei 12 °C

3 bei 25 °C

2 bei 12 °C

3 bei 25 °C

7

Geschmack

 

Für den Verbraucher annehmbar und ohne
anormale Veränderung

8

Koloniezahl bei 22 °C

Anzahl/ml

100

100

9

Koloniezahl bei 36 °C

Anzahl/ml

100

100

10

elektrische Leitfähigkeit

µS/cm-1

2500 bei 20 °C

2000 bei 25 °C

11

Mangan

mg/L

0,050

0,050

12

Natrium

mg/L

200       

150        

13

organisch gebundener Kohlenwasserstoff
(TOC)

mg/L

ohne anormale Veränderung

14

Oxidierbarkeit

mg/L O2

5   

5   

15

Sulfat

mg/L

240      

240      

16

Trübung

NTU

1,0 

1,5

17

Wasserstoffionen-
konzentration

pH-
Einheiten

>= 6,5 und <= 9,5

>= 6,5 und <= 9,5

Calcitlösekapazität

 

5 mg/L CaCO3

D pH = 0

18

Tritium

Bq/L

100       

19

Gesamtrichtdosis

mSv/Jahr

0,10

 

Korrosionschemisch relevante Parameter

Parameter

Einheit

Grenzwert
Entwurf nov. TrinkwV

Grenzwert
TrinkwV 1990

Calcium

mg/L

400

Magnesium

mg/L

50

Säurekapazität
bis pH 4,3

mmol/L

Kalium

mg/L

12

 

1.4 Umfang der Überwachung

Die Vorgaben der EU-Richtlinie zum Umfang und zur Häufigkeit der analytischen Überwachung wurden weitestgehend umgesetzt und in der Anlage 4, Teil 1 und 2 tabellarisch zusammengefasst. Dabei wird zwischen routinemäßigen Kontrollen und periodischen Kontrollen unterschieden.

Die routinemäßige Kontrolle dient in erster Linie dazu, die mikrobiologische Qualität des Trinkwassers zu überwachen.

Parameterumfang der routinemäßigen Kontrolle:

Die periodische Kontrolle dient zur Überprüfung der Qualitätsanforderungen
aller in dem Entwurf der Trinkwasserverordnung aufgeführten Parameter:

Anlage 1: Mikrobiologische Parameter
Anlage 2: Chemische Parameter
Anlage 3: Indikatorparameter ohne Radioaktivitätsparameter

Zur Ermittlung von korrosionschemischen Kenngrößen aus abgegebenem Wasser ist einmal pro Jahr eine gesonderte besondere Untersuchung durchzuführen.

Sofern es die Gesundheitsvorsorge des Verbrauchers oder die Sicherstellung einer einwandfreien Wasserqualität erfordert, kann das Gesundheitsamt den Umfang im Einzelfall auf entsprechende Parameter ausdehnen.

1.5 Häufigkeit der Untersuchungen

Die Mindesthäufigkeit der vorzunehmenden Untersuchungen zur Qualitätsüberwachung des Trinkwassers legt die Anlage 4 des Entwurfes fest. Wie nach der momentan gültigen Trinkwasserverordnung hängt die Anzahl der Untersuchungen von der abgegebenen Wassermenge ab. Ausgenommen kleine Wasserversorgungsgebiete mit einer Wasserabgabe unter 100 m3/a müssen mindestens 1 periodische und 4 routinemäßige Kontrollen pro Jahr durchgeführt werden. Im Vergleich zur momentan gültigen Mindestuntersuchungshäufigkeit nimmt die Zahl der erforderlichen routinemäßigen Untersuchungen gegenüber den laufenden Untersuchungen in deutlichem Maße ab [Abb. 2]. Die Überwachung der mikrobiologischen Trinkwasserqualität erfolgt damit in größeren Zeitabständen als bisher. Die Mindesthäufigkeit der Probenahmen kann im Einzelfall vom Gesundheitsamt verringert werden, sofern die Untersuchungsergeb-
nisse wesentlich unter den festgesetzten Grenzwerten liegen und gleichzeitig keine für das Trinkwasser nachteiligen Umstände zu erwarten sind. Eine Mindesthäufigkeit von 50 % der in Anlage 4 geforderten Anzahl darf dabei nicht unterschritten werden.



Abb. 1: Untersuchungshäufigkeit von periodischen Untersuchungen

Abb. 2: Untersuchungshäufigkeit routinemäßiger/laufender Untersuchungen

1.6 Probenahme

Eine wesentliche Neuerung der novellierten Trinkwasserverordnung stellt die Forderung dar, dass die Grenzwerte an den Punkten einzuhalten sind, an
denen das Trinkwasser den jeweiligen Abnehmern zur Verfügung gestellt wird, d. h. am Zapfhahn.

Wie diese Forderung im praktischen Vollzug umgesetzt werden soll, ist derzeit noch nicht endgültig festgelegt. Hierbei wird jedoch sicherlich zu berücksichtigen sein, dass Konzentrationszunahmen im Verteilungsnetz einschließlich der Hausinstallation nur für eine beschränkte Anzahl von Parametern möglich sind. Von diesen Parametern wiederum, zu denen u. a. die Parameter Blei, Kupfer und Cadmium, Epichlorhydrin und Vinylchlorid sowie die Polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe und die Trihalogenmethane zählen, sind die meisten an das Vorhandensein der entsprechenden Materialien bzw. Aufbereitungsschritte gebunden und daher in vielen Fällen von vornherein nicht relevant. Unter Berücksichtigung dieser fachlichen Gegebenheiten dürfte sich die Anzahl der tatsächlich am Zapfhahn zu überwachenden Parameter auf wenige Einzelfälle reduzieren, was ohne großen zusätzlichen Aufwand gemeinsam mit der Entnahme von mikrobiologischen Proben erfolgen kann.

Noch nicht verbindlich festgelegt sind darüber hinaus die Probenahmemodalitäten für die Parameter Blei, Kupfer und Nickel. Die Trinkwasserverordnung fordert für die Überwachung dieser Parameterwerte eine Probenentnahme, die eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch den Verbraucher repräsentative Probe ergibt. Diesbezügliche Entnahmevorschriften werden z. Zt. durch ein Expertengremium im Auftrag der Europäischen Kommission
erarbeitet und sollen bis Mitte des Jahres 2000 zur Verfügung stehen.

1.7 Maßnahmen bei Grenzwertüberschreitungen

Der vorgesehene Maßnahmenkatalog beim Nichteinhalten der Qualitätsanforderungen ist im Vergleich zur momentan gültigen Trinkwasserverordnung wesentlich flexibler formuliert und ermöglicht innerhalb des Rechtsrahmens der Sachlage angemessen zu reagieren.

Die Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen hängt im Wesentlichen davon ab, ob sich aus der aufgetretenen Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ergibt.

Liegt eine solche Gefährdung vor, wird vom Gesundheitsamt geprüft, ob eine anderweitige, für den Verbraucher zumutbare Versorgung mit Trinkwasser möglich ist.

Eine solche anderweitige Versorgung kann beispielsweise von einer benachbarten Wasserversorgung übernommen werden. Ist ein Ausweichen auf eine andere Wasserversorgung nicht möglich, kann die betroffene Wasserversorgung unter Einhaltung bestimmter Auflagen weitergeführt werden. Darunter fallen beispielsweise ein Abkochgebot beim Verbraucher oder sofort einzuleitende Aufbereitungsmaßnahmen durch den Betreiber der Wasserversorgungsanlage.

Ist nach Überprüfung aller möglichen Maßnahmen eine Gesundheitsgefährdung beim Weiterbetrieb der Anlage nicht ausgeschlossen, muss die betroffene Wasserversorgung unterbrochen und die Versorgung mit Trinkwasser auf andere Weise sichergestellt werden.

Sofern beim Nichteinhalten der Qualitätsanforderungen keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besteht, kann das Gesundheitsamt eine befristete
Überschreitung von Grenzwerten im Einzelfall zulassen. Die Frist soll so kurz wie möglich gehalten werden und darf zunächst 3 Jahre nicht überschreiten. Die Erteilung solcher Ausnahmegenehmigungen muss von Erfolg versprechenden Abhilfemaßnahmen seitens der Wasserversorgung begleitet werden. Weitere Fristverlängerungen beim Nichteinhalten von Grenzwerten müssen von der obersten Landesbehörde bzw. dem Bundesgesundheitsministerium um jeweils 3 Jahre genehmigt werden.

1.8 Zusammenfassung

Die Novellierung der Trinkwasserverordnung erfolgt auf Grundlage der EG-Richtlinie über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch. Bei der Umsetzung sind neue Aspekte und Forderungen berücksichtigt worden:

Das Ziel, unter Berücksichtigung der neuen Aspekte auch Kontinuität zu bisherigen Regelungen zu bewahren, wurde erreicht.

In Detailfragen besteht bei vorliegendem Entwurf noch Diskussionsbedarf. Insbesondere die Probenahmemodalitäten bei Hausinstallationen und Angaben zu Zusatzstoffen bei der Wasseraufbereitung müssen noch erarbeitet werden.